Die Satzung des Celestine Fördervereins e.V

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Celestine Förderverein e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 22869 Schenefeld, Lornsenstraße 80.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  4. Der Zweck des Vereins ist: Die Förderung von Kultur, insbesondere die der Literatur.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch öffentliche Lesungen und Diskussionsforen.
  6. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Austausch von und über Literatur öffentlich zu fördern.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall "Steuerbegünstigte Zwecke" fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Schenefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  11. Der Celestine Förderverein e.V. ist beim Amtsgericht Pinneberg, Bahnhofstraße 17, 25421 Pinneberg mit der - VR Nr. 975 - eingetragen.

§2 Mitgliedschaft

  1. Jeder ist als Freund (Förderer) willkommen. Eine Mitgliedschaft kann nur auf Einladung erfolgen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Einmal im Jahr werden die Mitglieder des Vereines zu einer Jahrestagung eingeladen.
  4. Der Verein finanziert sich aus Spenden.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt,
    • durch Entziehung (Ausschluss),
    • mit dem Tode.
  2. Die Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, nur zum Jahresende, per Schreiben an die Geschäftsstelle kündbar.
  3. Auf Antrag mit Begründung kann der Vorstand des Vereines einem sofortigen Erlöschen der Mitgliedschaft zustimmen. Auf Spendenrückzahlung besteht kein Anspruch.
  4. Ausschluss von Mitgliedern erfolgt bei:
    • grobem Verstoß gegen die Mitgliedschaftspflichten,
    • grober Verletzung der Interessen des Vereines.

§4 Organe des Vereines

  1. Der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

§5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem 3. Vorsitzenden (Schatzmeister),
    • jeder vertritt alleine (geschäftsführender Vorstand, § 26 BGB),
    • 1 Beisitzer
  2. Im Innenverkehr wird der 1. Vorsitzende, nur bei Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, durch den 3. Vorsitzenden vertreten.
  3. Bei Rechtsgeschäften, die die Aufnahme von Krediten erforderlich machen würden, ist die Mitgliederversammlung Beschlussfassung einzuschalten.
  4. Der Vorstand wird im Abstand von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit per Akklamation gewählt.
  5. Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleiden, können nur dann vor Ablauf der Wahlperiode ihres Amtes enthoben werden, wenn ihr schuldhaftes Vergehen so schwerwiegend ist, dass sich 2/3 der Mitgliederversammlung, die außerordentlich einberufen werden kann, für eine Amtsenthebung (§626 BGB) aussprechen. Vorher sind beide Parteien zu hören.
  6. Scheidet der geschäftsführende Vorstand oder der gesamte Vorstand durch Rücktritt, Krankheit oder Enthebung vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die auch außerordentlich einberufen werden kann, vom Beirat ein Vorstand kommissarisch einzusetzen.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern die Satzung sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweist.
    Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, sofern sie den Interessen des Vereines nicht entgegenstehen.
  8. Sitzungen:
    • Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.
    • Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
    • Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines Vertreters.
    • Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
    • Beschlussfassungen haben schriftlich stattzufinden.
  9. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Dienstvertrag geltenden §§664-670 BGB Anwendung.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (nicht öffentlich) wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 8 Werktagen in Schriftform einberufen:
    • einmal jährlich,
    • wenn 1/3 der Mitglieder es begründet verlangen.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
  3. Es ist ein Schriftführer zu wählen, der über die Versammlung Protokoll führt.
  4. Nur jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange Stimmenmehrheit erreicht werden kann.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten erneut zu berufen.
    • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    • Bei schriftlicher Abstimmung gelten die gleichen Stimmenanteile.
    • Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
    • Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten, können nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
    • Anträge, die Satzungsänderungswünsche beinhalten, müssen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen, dass er den Mitgliedern den Satzungsänderungsantrag mindestens 8 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt geben kann.
  7. Der Vorstand informiert seine Mitglieder über:
    • abgeschlossene Verträge im Vorjahr,
    • laufende Vorgänge,
    • geplante und angefallene Vorgänge,
    • die finanzielle Situation des Vereines,
    • sonst noch wichtig erscheinende Dinge,
    • Fragen der Mitglieder.
  8. Während §6,8f hat mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend zu sein, um Fragen der Mitglieder zu beantworten.
  9. Die Zeit ist so zu bemessen, dass alle Punkte der Tagesordnung abgehandelt werden können.

§7 Beschlüsse

  • Beschlüsse bedürfen eines schriftlichen Protokolls und sind vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

§8 Organisatorisches

  1. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorsitzende des Vereines bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle.

§9 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 80%igem Stimmanteil der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen gem. §1.10 an die Stadt Schenefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Gerichtsstand

  • Der Gerichtsstand ist der Ort des Vereinssitzes.

§11 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§12 Schlussbestimmungen

  • Soweit die Satzung nicht anderweitige Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der §§ 21 mit 79 BGB.

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